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Journalist Glöckel brachte Beschwerde am EGMR gegen Bundesrepublik Deutschland ein

Beschwerde am EGMR gegen die Bundesrepublik DeutschlandZu dem skandalösen Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Passau sowie dem Oberlandesgericht München zur Klage der HOST EUROPE GmbH wegen angeblich rufschädigender Äußerungen in der Exklusivreportage: Link "Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt" vom Herausgeber des Nachrichtenmagazins, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Artikel 6 und 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte eingebracht. Der Artikel 6 beinhaltet das Recht auf ein faires Verfahren und Artikel 10 die Freiheit der Meinungsäußerung. Die ausführliche Dokumentation zu der Causa können Sie unter der Sonderseite Link www.Hosteurope.DerGloeckel.eu einsehen.

EGMR bestätigt das Einlangen der BeschwerdeGerichtsfall HOST EUROPE nun beim EGMRNachdem der EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS, der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Schreiben vom 3. Juli 2009 den Erhalt der Beschwerde inkl. der beigefügten Unterlagen bestätigte und dem Verfahren das Aktenzeichen 35384/09 zugeteilt hat, erfolgt an dieser Stelle, die vollständige 1:1-Abschrift der Eingabe, die der Rechtsvertreter des Journalisten, Rechtsanwalt Klaus WALKERLING (Link Kanzlei Heupgen) vorgenommen hat:

Beschwerde

GLÖCKEL Walter Egon gegen die Bundesrepublik Deutschland

Darlegung des Sachverhaltes

Am 16.08.2006 veröffentlichte der Beschwerdeführer als Medieninhaber des Nachrichtenmagazins DER GLÖCKEL - ISSN 1992-0318 www.DerGloeckel.eu - (Gründung im Jahr 2000) nachumfassenden Recherchen unter Zuhilfenahme von zwei IT-Sicherheitsprogrammierern einen Sachverhalt zur Thematik von Hackerangriffen, denen ein Kunde der HOST EUROPE GmbH - Herr Uwe Berger - ausgesetzt war. Die Reportage hatte die Überschrift "Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt". Bemerkenswert war dabei unter anderem auch, dass es sich bei dem betroffenen Kunden der Firma HOST EUROPE um einen ausgewiesenen und zertifizierten IT-Sicherheitsberater handelte, der über Jahre hindurch eines der größten Informationsportale zum Thema Internet- und Netzwerksicherheit betrieb.

Im Zuge der Recherchen wurde festgestellt, dass der Webhoster, die HOST EUROPE GmbH, oberflächlich agierte, gravierende Mängel im Qualitätsmanagement aufwies, Sicherheitslücken gegenüber dem Kunden eingestand, den Kunden mit der Lüge der Eigenwerbung mittels SPAM beschuldigte und zusätzlich, nachdem sich der Beschwerdeführer des Falles annahm, den eigenen Kunden mittels des Angebotes eines sehr günstigen eigenen Servers zu Zugeständnissen bewegen wollte.

Nach Veröffentlichung der Reportage erfolgte seitens der juristischen Vertretung der HOST EUROPE GmbH die Aufforderung zur vollständigen Löschung sowie Übermittlung einer Liste unter Angabe in welchen Portalen die zeitgleich mit der Veröffentlichung ausgeschickte Pressemitteilung publiziert worden war. Da der Beschwerdeführer sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, erhob die HOST EUROPE GmbH unter dem 16.10.2006 beim Landgericht Passau Klage wegen Unterlassung rufschädigender Äußerungen (Landgericht Passau 4 O 880/06)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Passau 07.02.2007, zu welcher der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nicht persönlich erscheinen konnte, stellte sich heraus, dass die HOST EUROPE GmbH beim Landgericht Passau bereits vor Erhebung der Klage mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in derselben Angelegenheit gescheitert war, wobei der Beschwerdeführer weder über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch über die Ablehnung dieses Antrages durch das Gericht informiert worden war.

Anlässlich dieser Güteverhandlung wies das Gericht ausweislich des Protokolls darüber hinaus auf folgendes hin: "Das Gericht weist darauf hin, dass sämtliche Punkte, die die Klägerin beanstandet, sich als Meinungsäußerungen darstellen. Lediglich bei Punkt 2 kann darüber diskutiert werden, dass die Meinungsäußerung mit einer Tatsachenfeststellung verbunden ist. Allerdings überwiegt nach Auffassung des Gerichts auch hier das wertende Element. Das Gericht weist darauf hin, "dass sich der beanstandete Artikel letztlich in zwei Teile gliedert. Dabei enthält der erste Teil Anlage K1, Seiten 1 bis 5, im Wesentlichen eine Chronologie der Ereignisse mit vielen Zitaten, die inhaltlich nicht angegriffen werden. Teil 2 enthält ab Seite 2 die Bewertung dieser Tatsachen, eingeleitet mit dem Wort "damit", wodurch ausgedrückt ist, dass in den folgenden Zeilen der eingangs dargestellte Sachverhalt aus Sicht des Autors gewertet wird. Es ist unerheblich, ob diese Bewertung wertvoll, wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Sie unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerung. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs tritt hier zurück."

"Das Gericht regt gleichwohl an, die Klage zurückzunehmen."

Da die Klägerin hierzu nicht bereit war, beraumte das Gericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.03.2007 an.

Anstelle der im Hinblick auf den vorstehenden Hinweis erwarteten positiven Entscheidung für den Beschwerdeführer wurde der Rechtsstreit dann allerdings aus formellen Gründen von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Passau verwiesen (Landgericht Passau 1 O 171/07).

Aufgrund der neuerlichen Zustellung einer Ladung zu ein und derselben Klage, die zuvor bereits vom 4. Zivilsenat behandelt worden war, wobei hier bereits eine Urteilsverkündigung terminiert worden war, rief der Beschwerdeführer den zuständigen Richter Herzog an, um sich zu erkundigen, wie es dazu komme, dass die Sache jetzt neuerlich vor einem anderen Gremium verhandelt werde. Weiter erkundigte der Beschwerdeführer sich nach dem Stand des Prozesskostenhilfeverfahrens, woraufhin der Richter Herzog sich beim Beschwerdeführer erkundigte, warum dieser keinen ordentlichen bzw. lukrativeren Beruf ausübe, da er ja offenbar nicht in der Lage sei, als Journalist seinen Unterhalt zu verdienen. Im Hinblick auf dieses Telefonat nahm der Beschwerdeführer eine erneute Veröffentlichung vor, die Inhalte aus diesem Gespräch zum Gegenstand hatte.

Die entsprechende Auffassung des Richters Herzog wurde darüber hinaus auch in einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.03.2007 dokumentiert.

Die im Anschluss daran stattfindende weitere Hauptverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, wurde vom Vorsitzenden Richter Herzog mit folgenden Worten - offenbar bezogen auf die oben angesprochene Veröffentlichung des Beschwerdeführers - eingeleitet: Ich habe jetzt zu diesem Fall eine weitere Veröffentlichung von Ihnen gelesen und darin 3 falsche Angaben gefunden. Wenn schon in dieser Veröffentlichung 3 Fehler enthalten sind, was ist dann von der streitgegenständlichen Reportage zu halten? Aus diesem Grunde haben wir uns die Reportage nochmals angesehen und sind nun zu einer anderen Auffassung gelangt als die andere Kammer. 3 Punkte sprechen nun für die Klägerin, nur noch 3 für Sie.

Diese Vorgänge führten in weiterer Folge dazu, dass der Richter Herzog sich nach Auffassung des Beschwerdeführers unter Ausnutzung seiner Stellung so weit von der Rechtsstaatlichkeit entfernte, dass er beispielsweise zu einer Schlußfolgerung, einer Meinungsäußerung, die der Beschwerdeführer als Inhalt einer Presseanfrage an die Firma HOST EUROPE GmbH zur Stellungnahme geschickt hatte, einen Sachverständigen mit einer Beurteilung beauftragte und dabei nicht einmal den genauen Wortlaut des Zitates eines ganzen Satzes anführte und Worte aus dem tatsächlich veröffentlichten Texten einfach unterschlug.

Explizit bezog sich Richter Herzog beispielsweise auf folgende Publizierung des Beschwerdeführers: "Gerichtsverhandlung am Landgericht Passau HOST EUROPE gegen DER GLÖCKEL - Ist denn die Unparteilichkeit des Gerichtes noch überhaupt gegeben? http://www.dergloeckel.eu/computer/Hoster/5/fragwuerdiges_am_landgericht_passau_082406.html.

Letztlich verurteilte das Landgericht Passau dann den Beschwerdeführer durch Urteil vom 26.06.2008 antragsgemäß bezüglich zweier Textpassagen und wies wegen der übrigen 4 Klagepunkte die Klage ab, ohne den maßgeblichen Zeugen Berger, der seinerzeit Anlass der Reportage war und der als Zeuge benannt worden war, überhaupt anzuhören.

In dem Urteil heißt es unter anderem: "Bei den beiden oben genannten Aussagen handelt es sich um wahrheitswidrige, kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen." Tatsächlich war es allerdings lediglich der Inhalt der Presseanfrage an die Klägerin, die im Zuge der Reportage veröffentlicht wurde und die durch die mangelhafte Stellungnahme als Schlussfolgerung und somit Meinungsäußerung einfloss.

Das Gericht weiter: "Hinzu kommt, dass der Beklagte aufgrund der Antwort der Klägerin zu seiner Anfrage - in der bereits auf die durch das von Berger verwandte CMS-Skript Joomla verursachte Sicherheitslücke hingewiesen wurde - hätte wissen können, dass seine diesbezüglichen Aussagen unzutreffend waren. Er hatte damit die erforderliche journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt." Tatsächlich hatte die Klägerin dem Hackeropfer die Verwendung eines anderen CMS unterstellt, was nachweislich falsch war.

Diese Aussage ist ein Schlag ins Gesicht jedes Journalisten und der freien und unabhängigen Presse. Sie beinhaltet eine Verurteilung, weil ein Journalist die Angabe eines Konzerns nicht für bare Münze und Realität und Fakt ansieht, zusätzlich enthielt sie nur einen Verweis zu einer Publizierung eines anderen Mediums.

In den 10 Jahren, in denen der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, hat er es noch niemals erlebt, dass ein Konzern zurückschrieb, ja Sie haben recht, wir haben falsch oder schuldhaft gehandelt. Erfahrungsgemäß wird immer alles in Abrede gestellt und oftmals gelogen. Dieses Urteil führt den Journalismus ad absurdum - unter dieser Anwendung würde sich der Journalismus erübrigen, weil in Ableitung dieses Spruches sich jeder Journalist strafbar machen würde, wenn er gegenteilig der Angaben eines Betroffenen publizieren würde.

Auch die mangelnde Fachkenntnis des Richters betreffend "Internet" trug zusätzlich nicht gerade dazu bei, den Rechtsstreit sachlich behandelt zu wissen. Dem Grunde nach ging es erstrangig um administrative Vorgänge, die die HOST EUROPE GmbH betrafen, die Technik war in realem Ablauf zweitrangig.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Passau legte der Beschwerdeführer Berufung beim Oberlandesgericht München (18 U 4388/08) ein, die teilweise erfolgreich war, da das Oberlandesgericht München die Klage der HOST EUROPE GmbH in einem weiteren Punkt abwies.

Auch in diesem Urteil bezieht sich das OLG München allerdings auf den Sachverständigen, der ausschließlich durch teilweise Jahre alte und somit längst überholter Literatur ein Gutachten auch zu falschen bzw. unvollständigen Aussagen erstellt hat, die ihm in der 1. Instanz von dem Gericht übermittelt wurden, da Textpassagen hier gekürzt und verfälscht wiedergegeben worden waren.

Der Beschwerdeführer hat während dieser Prozesse laufend über diesen Gerichtsprozess unter der Sonderseite http://www.Hosteurope.DerGloeckel.eu berichtet. In diesen Veröffentlichungen sind detailliert Angaben über jegliche Belange unter Beifügung der einschlägig erforderlichen Beweismittel vorgenommen worden.

Bei Zugrundelegung der Entscheidung dürfte kein Journalist mehr Kritik an einer Unternehmung äußern, da diese immer auch mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden sein kann. Das aus diesem Urteil resultierende Signal, das an die unabhängige und freie Presse ausgesandt wird, stellt eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit dar und eröffnet jedem Betroffenen offene Türen, allein ohne selbst vorzulegende Fakten unter Hinweis auf einen Medienbericht alle Schuld von sich zu weisen.

Jedes gerichtliche Urteil inkl. des Obersten Gerichtshofes, das der Beschwerdeführer sich während seiner beruflichen Tätigkeit erkämpfen musste, bestätigt nicht nur dessen veröffentlichte Angaben, sondern untermauerte die Einhaltung jeglicher journalistischen Sorgfaltspflicht (z.B.: OGH 4 Ob 71/06d, LG Korneuburg Beschluss zum Antrag einer einstweiligen Verfügung 16 Cg 108/06w-12, LG Korneuburg AZ: 540 Hv 2/06f, LG Korneuburg Beschluss zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung AZ 16 Cg 132/06z-6)

Angabe der geltend gemachten Verletzungen der Konvention und Begründung der Beschwerde:

Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts München, vor allem unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Passau, wurde einem Journalisten, ohne jegliche Berücksichtigung der nachgewiesenen Fakten, die die Unwahrheiten seitens der Klägerin dokumentiert bescheinigen, das Recht auf Meinungsäußerung, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtbildes verwehrt. Dem gewerblichen Fortkommen eines Konzers wurde das Vorrecht gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung eingeräumt, welches zusätzlich auf bescheinigten Angaben von Quellen basierte. Der Beschwerdeführer konfrontierte die Klägerin mit den Sachverhaltsdarstellungen eines Hackeropfers, ergänzte diese durch weitgehende eigene Recherchen und zog aus den Abläufen, die keine ordnungsgemäße Beantwortung der Klägerin beinhalteten, seine Schlussfolgerungen. Diese beruhen auf dem Tatsachenkern, den Angaben der HOST EUROPE GmbH, die schriftlich vorliegen, deren Oberflächlichkeit und eklatanter Qualitätsmängel im Management. Um einer kritischen Berichterstattung zu entgehen, versuchte die HOST EUROPE GmbH den eigenen Kunden mittels eines sehr günstigen Angebotes zu ködern und ihn zur Rückziehung seiner Aussagen zu bewegen.

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

Durch die Korrespondenz zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie dem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Richter Herzog brachte der Beschwerdeführer offenbar den Richter Herzog gegen sich auf. Während die 4. Zivilkammer am Landgericht Passau noch völlig rechtskonform den Sachverhalt beurteilte, kam es dann bei einer neuerlichen Verhandlung zu der oben geschilderten Einleitung des Richters Herzog, die sich ganz offensichtlich ausschließlich auf das zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geführte Telefonat sowie die im Anschluss daran erfolgte Veröffentlichung des Beschwerdeführers bezog. Weiter wurden Teile der beanstandeten Veröffentlichung des Beschwerdeführers vom Richter Herzog aus dem Zusammenhang gerissen, teilweise falsch wiedergegeben und dem Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat der Vorsitzende Richter Herzog sich bei seiner Entscheidung auch von der hiermit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kritik an seiner Person durch den Beschwerdeführer leiten lassen.

Angaben der letzten Innerstaatlichen Entscheidung:

Die letzte Entscheidung in dieser Angelegenheit ist vom Oberlandesgericht München unter dem 02.12.2008 ergangen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer unter dem 02.01.2009 zugestellt.

Andere Entscheidungen in dieser Angelegenheit:

- Beschluss Landgericht Passau 4 O 880/06 vom 26.02.2007
- Prozesskostenhilfebeschluss Landgericht Passau 1 O 171/07 vom 23.03.2007
- Urteil Landgericht Passau 1 O 171/07 vom 26.06.2008

Der Instanzenzug war ausgeschöpft - die Revision wurde nicht zugelassen -

Es wird beantragt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 02.12.2008 (18 U 4388/08) gegen Artikel 10 und Artikel 6 EMRK verstößt und das Urteil des Oberlandesgerichts München aufzuheben.

Ebenso möge die Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichts überprüft werden, da der Richter Vorgangsweisen angewandt hat, die die Verletzung der Unparteilichkeit des Gerichts dokumentieren.

Die Beschwerdepunkte sind bisher keinem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt worden.

LINKS: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte | Bundesrepublik Deutschland | Landgericht Passau | Oberlandesgericht München | HOST EUROPE | Artikel 6 EMRK | Artikel 10 EMRK

© Copyright 2009 DER GLÖCKEL - ISSN 1992-0318 - alle Rechte vorbehalten

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