|
|
![]() |
Titelseite Serien: Pflegeskandal HILFSWERK Die deutsche Sprache geht den Bach hinab "Juristische Spitzfindigkeiten" Sequenzschnitt Strasse Zuckergehalt in Getränken Sexualität und weibliches Geschlecht in der Werbung Das Spiel der Mächte Deutsche Flotte Weitere Medien des Herausgebers |
OBERSTER GERICHTSHOF bestätigt Journalist Glöckel
Unter der Aktenzahl 4 Ob 71/06d vom 20. Juni 2006 erging folgender Beschluß des Obersten Gerichtshofs (OGH) - (Auszüge): "Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIZ Dokumentations- und Informationszentrum München GmbH, München, Sendlinger Straße 8, Deutschland, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Walter Egon Glöckel, Journalist, Hainburg an der Donau, Landstraße 6, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2006, GZ 1 R 219/05s-19, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. August 2005, GZ 18 Cg 69/05v-9, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der in seinem bestätigenden Teil rechtskräftig geworden ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird. Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 2.464,02 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 410,67 EUR Ust) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
4.1. Nach Auffassung des Rekursgerichts wirft der Beklagte der Klägerin das bewusste Verbreiten nachgestellter Fotos vor. Diese Auffassung wird nun auch von der Klägerin vertreten, in erster Instanz hatte sie sich noch nicht darauf gestützt. Der Beklagte müsste somit nachweisen, dass die Klägerin gewusst hatte, dass die strittigen Fotos nach Kriegsende nachgestellt worden waren. Für den Beklagten besteht der Tatsachenkern demgegenüber nur in der - wahren - Behauptung, dass die Klägerin mit echten und nachgestellten Holocaust-Fotos gut verdiene. 4.3. Im konkreten Fall hat das Rekursgericht aber seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Ein ausdrücklicher Vorwurf der wissentlichen Vermarktung findet sich in keinem der beiden Artikel. Er lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang ableiten: Der Beklagte wendet sich im ersten Artikel zunächst gegen die Vermarktung von Holocaust-Bildern als solche. Dann behauptet er, dass einige dieser Bilder nachgestellt seien, ohne dass dies dokumentiert worden wäre. Dem Nachweis dieses Umstands widmet er den Hauptteil seiner Ausführungen. Darauf folgt - zunächst ohne Differenzierung zwischen Archivdienstleistern und Medien - der Vorwurf mangelnder Sorgfalt. Zuletzt wendet sich der Beklagte speziell gegen Journalisten, die die Echtheit der Fotos nicht nachgeprüft haben. Der zweite Artikel stellt im Wesentlichen die durch den ersten Beitrag ausgelöste Kontroverse mit der Klägerin dar. Der Beklagte macht der Klägerin zwar subjektive Vorwürfe. Diese Vorwürfe beziehen sich aber zunächst auf das Handeln mit Holocaust-Bildern als solches. Schon das ist im Gesamtzusammenhang als "Geschäftemacherei" zu verstehen. Der zweite subjektive Vorwurf ist mangelnde Sorgfalt in Bezug auf nachgestellte Bilder. Damit wird die Geschäftemacherei "verantwortungslos". Für beides wird als Motiv "Profitsucht" unterstellt. Daraus ergibt sich aber bei ungezwungener Auslegung noch nicht der konkrete - noch viel schwerer wiegende - Vorwurf, die Klägerin habe vom Nachstellen der Fotos gewusst. © Copyright DER GLÖCKEL 2006 - alle Rechte vorbehalten |
||