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Der Prüfakt der Bundesstelle für jugendgefährdende Medien MAD MAX - kein Renommee

Faksimile des Prüfberichtes der BPjMFaksimile des Aktes Pr 533/93 zu MAD MAXEs steht nicht zur Diskussion, daß die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wichtig und notwendig ist. Dennoch zeugt der Prüfakt aus dem Jahre 1983 über MAD MAX von Oberflächlichkeit und Ungenauigkeit der Arbeit der staatlichen Einrichtung. MAD MAX ist auf dem Index gelandet und die Altersfreigabe von 18 Jahren ist mit Sicherheit gerechtfertigt. Im Zuge der Recherchen über die verschnittene Filmfassung, die auf VOX ausgestrahlt wurde, kamen wir in den Besitz des Prüfaktes, den uns freundlicher weise die stellvertretende Leiterin der BPjM, Frau P. Meier, übermittelte.

Der uns übermittelte Akt umfaßt 6 Seiten, man sollte annehmen, daß der Filminhalt darin minutiös zerlegt sowie das Für und Wider zum Thema Altersfreigabe abgewogen würden. In der Entscheidung zu MAD MAX, die unter der Nr.: 1761 (V) vom 2.12.1983, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr.: 245 vom 31.12.1983, wurde vom Prüfungsgremium einstimmig beschlossen, daß MAD MAX in die Liste der jugendgefährdenden Schriften/Medien aufgenommen wird.

Die dem Prüfbericht eingegliederte FilmkritikDie juristischen Aspekte sollen in dieser Reportage nicht im Vordergrund stehen, sondern es geht einzig und alleine um den Inhalt des Streifens und die Beleuchtung des Zustandekommens der Bewertung der staatlichen Stelle, die sich bereits in der Einleitung des Prüfverfahrens auf eine Filmkritik stützt, die in der "Fachzeitschrift der film-dienst, Heft 4 vom 20.2.1980", verfaßt von Franz Ulrich, veröffentlicht wurde.

Die gesamte Filmkritik ist in dem Akt abgelichtet und in folgenden Punkten falsch beziehungsweise unkorrekt:

Auszug:
Die Motorradvandalen zertrümmern in destruktiver Lust mit Beilen, Ketten und Stangen die Autos harmloser Bürger und vergreifen sich an deren Begleiterinnen.

Faksimile des Auszuges der Filmkritik von Franz Ulrich
Faksimile der Filmkritik von Franz Ulrich aus dem Akt der BPjM

Im Film wird u.a. ein Pärchen tatsächlich Opfer der Gang, wobei jedoch in dem speziell hier angesprochenen Fall bei aufmerksamer Betrachtung der Abläufe die Feststellung zu machen ist, daß der Mann offensichtlich sexuell missbraucht wurde. Homosexuelle Neigungen, Gebärden und Gesten sind bei den Mitgliedern der Rockerbande im Verlauf des Films mehrmals wahrnehmbar. Eindeutig wird bei der Szene des flüchtenden Mannes der sexuelle Mißbrauch durch erkennbare Rötung des Gesäßes ersichtlich.

Szenenbild aus MAD MAXAusschnittsvergrößerung
Szenenbild aus MAD MAX zu dem flüchtenden männlichen Opfer sexuellen Mißbrauchs durch die Gang

Im ausführenden Text des Prüfaktes auf Seite 6 der BPjM findet sich dann zu diesem Vorfall folgende Angabe:

Faksimile aus dem Prüfakt zu MAD MAX

Anschließend wird sie nackt mit einer Kette an die Karosserie gefesselt. Der junge Mann kann verletzt fliehen.

Kein Wort von der offensichtlichen sexuellen Mißhandlung des Mannes. Das Mädchen war weder nackt, noch an die Karosserie des Fahrzeuges gekettet. Das Thema der Homosexualität war möglicherweise zu Beginn der 1980er Jahre tabu. Die Frau befand sich beim Fahrzeug und war mit einem langen Seil, das am Ende als Verlängerung eine Kette hatte, mit dem Fuß des Gangmitgliedes Johnny the Boy verbunden.

Szenenbild aus MAD MAXSzenenbild aus MAD MAX
li. das weibliche Opfer ist an Johnnys Bein gefesselt | re. sie war definitiv nicht nackt - in keiner einzigen Szeneneinstellung (das Opfer kroch nur durch das Auto, ist nicht daran gefesselt. Das Ende des Seils hält Goose in der Hand)

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