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Der Prüfakt der Bundesstelle für jugendgefährdende Medien MAD MAX - kein Renommee
Der uns übermittelte Akt umfaßt 6 Seiten, man sollte annehmen, daß der Filminhalt darin minutiös zerlegt sowie das Für und Wider zum Thema Altersfreigabe abgewogen würden. In der Entscheidung zu MAD MAX, die unter der Nr.: 1761 (V) vom 2.12.1983, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr.: 245 vom 31.12.1983, wurde vom Prüfungsgremium einstimmig beschlossen, daß MAD MAX in die Liste der jugendgefährdenden Schriften/Medien aufgenommen wird.
Die gesamte Filmkritik ist in dem Akt abgelichtet und in folgenden Punkten falsch beziehungsweise unkorrekt: Auszug:
Im Film wird u.a. ein Pärchen tatsächlich Opfer der Gang, wobei jedoch in dem speziell hier angesprochenen Fall bei aufmerksamer Betrachtung der Abläufe die Feststellung zu machen ist, daß der Mann offensichtlich sexuell missbraucht wurde. Homosexuelle Neigungen, Gebärden und Gesten sind bei den Mitgliedern der Rockerbande im Verlauf des Films mehrmals wahrnehmbar. Eindeutig wird bei der Szene des flüchtenden Mannes der sexuelle Mißbrauch durch erkennbare Rötung des Gesäßes ersichtlich.
Im ausführenden Text des Prüfaktes auf Seite 6 der BPjM findet sich dann zu diesem Vorfall folgende Angabe:
Anschließend wird sie nackt mit einer Kette an die Karosserie gefesselt. Der junge Mann kann verletzt fliehen.
Kein Wort von der offensichtlichen sexuellen Mißhandlung des Mannes. Das Mädchen war weder nackt, noch an die Karosserie des Fahrzeuges gekettet. Das Thema der Homosexualität war möglicherweise zu Beginn der 1980er Jahre tabu. Die Frau befand sich beim Fahrzeug und war mit einem langen Seil, das am Ende als Verlängerung eine Kette hatte, mit dem Fuß des Gangmitgliedes Johnny the Boy verbunden.
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