Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

HostEurope: Zensurversuch gegen die unabhängige, freie Presse

Zur 1. Seite Herr Berger bestätigte in seiner e-Mail vom 14.8.06, 11:21:39 Uhr - Anlage 1 Anlage 1 nach vorangegangenen Telefonaten den Erfordernissen "SELBSTVERSTÄNDLICH" nachzukommen.

KLAGEPUNKT 1
Laut Klägerin: "Die Klägerin wandele ein Hackeropfer zum Täter"

Dieser inhaltliche Punkt ist durch Anlage 2 Anlage 2, der e-Mail der Klägerin vom 14.8.2006, 05:34 Uhr als Faktum anzusehen, da die Klägerin darin eine Lüge von sich gibt.

Originaltext:

"Trotz unserer Abmahnung vom 13.08.2006 - 23:08 Uhr haben Sie weiterhin bzw. erneut Spam versendet bzw. versenden lassen bzw. mittels SPAM eine oder mehrere Domains beworben bzw. bewerben lassen, die Sie bei uns als Webhosting-Paket führen."

Herr Berger ist und war nachweislich niemals im Besitz einer der in den e-Mails beworbenen Domains - Anlage 3 Anlage 3. Bei denen handelte es sich um dubiose Wettportale. Hätte die Klägerin mehr Sorgfalt und Qulitäts-Management an den Tag gelegt, hätte sie dieses Faktum durch Kontrolle des Webpaketes von Berger sofort feststellen können.

Es handelt sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung, die auf einem wahren Tatsachenkern beruht. Denn tatsächlich hat Berger durch von Dritten vorgenommenen SPAM keine Werbung für seine Domains vorgenommen.

Aufgrund des Zensurversuches gegen die unabhängige, freie Presse, vertreten durch das Medium des Beklagten, durch Aufforderung der Klägerin vom 8.9.2006 zur Löschung der gesamten Reportage und Androhung weiterer juristischer Schritte wie folgt: "Ihre oben angeführten Behauptungen im Rahmen des gegenständlichen Artikels treffen allesamt nicht zu", ließ sich der Journalist nochmals von Berger in schriftlicher Form eine Bestätigung geben. Mittels e-Mail vom 13.9.2006, 18:14:00 bestätigt Berger (Anlage 3 Anlage 3) wie folgt nochmals ausdrücklich:

"Hiermit bestätigen wir selbstredend, dass während der von uns nicht verursachten oder auf andere Weise initiierten Spam-Aktion, die in der Zeit von 30. Juli bis 13. August stattfand, keine Werbung für eine unserer Domains, die namentlich ja bekannt sind, gemacht wurde. In einer uns von Hosteurope zugestellten Email war in Kopie eine Beschwerde eingefügt, in der zwar eine (hier nie installierte oder konfigurierte) Email-Adresse info@firewall.de enthalten, die bezog sich aber auf Werbung für einen dubiosen Lotteriedienst. Das Schreiben liegt Ihnen hier in Kopie mit bei. Darunter ist lediglich wieder lapidar zu lesen, vermutlich sei unser Mambo nicht auf dem neuesten Stand. Offenbar begreift bei HE niemand, dass wir kein Mambo, sondern Joomla einsetzen und zu dem Zeitpunkt in der aktuellsten Version 1.0.10 vom 26. Juni 2006, die auch am gleichen Tag noch installiert worden war.
In einer früheren Mail wurden wir auf eine wohl verwundbare Komponente Artlinks aufmerksam gemacht, die in der Folge auch sofort deinstalliert wurde. Dies betrifft allerdings einen Schriftverkehr aus Juli 2006 (unser Portal war längere Monate im Fadenkreuz internationaler Hacker)."

Die Klagepunkte 2 bis 6 sind untrennbar miteinander verbunden, da sie auf Grundlage der Angaben des Zeugen BERGER beruhen. Sein Sachverhaltsvortrag sowie die von ihm zur Verfügung gestellten Dokumente wurden vom Beklagten zum Anlaß genommen umfassende Recherchen zur Klägerin vorzunehmen um sich ein Bild zu SPAM-Fällen, mit PHP zusammenhängenden Vorkommnissen, Sicherheit und "Qualitäts-management" der Klägerin zu machen. Die zahlreich im Internet recherchierten Mißstände zu der Klägerin, wobei Einzelfälle als Beispiel noch angeführt werden, führten zu einer Schlußfolgerung und Analyse, dessen Ergebnis der Klägerin zur Stellungnahme übermittelt wurde.
Aus journalistischer Sicht handelt es sich bei der Presseanfrage, die der Beklagte der Klägerin übermittelte bei allen Punkten um Belange, die durch Bergers Angaben sich auf einen Tatsachenkern bezogen, diese durch weiterführende Recherchen gestützt und vom Beklagten in zulässiger Weise kommentiert und für Schlußfolgerungen herangezogen wurden.

Die Klägerin hat es aus der Sicht des Beklagten vorsätzlich unterlassen auf die punktuelle Beantwortung der Vorwürfe, die das Resultat seiner Recherchen zum Fall Berger waren, einzugehen. Und dies nur aus dem Grund um hinter dem Rücken des Beklagten den Versuch zu unternehmen, das Schweigen des Zeugen Berger zu erkaufen. Die Klägerin setzte offensichtlich auf Zeit und ging davon aus, daß der Beklagte die punktuelle Beantwortung seiner Anfrage nochmals einfordern würde. Nachdem die Klägerin den Vorwürfen, die ihr in der Anfrage übermittelt wurden, nicht widersprach oder stichhaltige, sachliche Fakten lieferte um die Schlußfolgerungen zu widerlegen, hat sie es sich selbst zuzuschreiben, daß die Reportage so inhaltlich veröffentlicht wurde. Die ausschließliche Maßgabe des Sach- und Wissensstandes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung und dieser Punkt ist bekanntlich ausjudiziert.

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