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Gerichtsverhandlung am Landgericht Passau HOST EUROPE gegen DER GLÖCKEL
Anmerkung: Wäre eine einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden, trifft den Antragsteller eine äußerst strenge Haftung für alle dem Gegner entstandenen Schäden, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft (§ 394 EO Österreich). Bei dem Antrag der HOST EUROPE in Deutschland kam es jedoch gar nicht zu einer Information des Betroffenen. Seitens HOST EUROPE war es offensichtlich beabsichtigt, "unliebsame", kritische Inhalte, möglichst rasch von der Öffentlichkeit "wegzubringen". Jedenfalls, wie RA PETERS erklärte, hat das Landgericht Passau die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Ob dies als Ablehnung, Abweisung, Nichterlassung oder wie auch immer, bezeichnet wird, bleibt aus der Sicht des Herausgebers unrelevant - wesentlich alleine das Ergebnis, daß keine unmittelbare Änderung der Reportage verfügt worden ist, womit dem Ansinnen der HOST EUROPE nicht Rechnung getragen wurde. Daß das Gericht oder der Antragsteller den Journalisten über diese Vorgänge gar nicht informierte, war für diesen überraschend, denn in Österreich war der Ablauf von eV-Anträgen stets auch mit der Information des Journalisten verbunden. Andere Länder, andere Sitten, wie der Volksmund zu sagen pflegt, denn erstmals tauchte in der Gerichtsverhandlung am 7.2.07, dieser, doch nicht gerade für den Betroffenen unwesentliche Punkt, auf.
Im Beschluß dann weiters: "Rechtsanwalt Peters erklärt, das einstweilige Verfügungsverfahren sei beim Landgericht Passau anhängig gewesen. Zuständig gewesen sei Vors. Richter am Landgericht Herzog. Das Gericht weist darauf hin, dass sich damit möglicherweise Zuständigkeitsprobleme ergeben, weil nach der landgerichtsinternen Zuständigkeitsregelung in diesem Fall den Hauptsachenprozess die Kammer führen müsse, die auch das einstweilige Verfügungsverfahren bearbeitet habe. Rechtsanwalt Peters erklärt, es habe sich um die gleichen Anträge gehandelt. Das Gericht regt gleichwohl an, die Klage zurückzunehmen.
Das Gericht weist darauf hin, dass sämtliche Punkte, die die Klägerin beanstandet, sich als Meinungsäußerungen darstellen. Lediglich bei Punkt 2 kann darüber diskutiert werden, dass die Meinungsäußerung mit einer Tatsachenfeststellung verbunden ist. Allerdings überwiegt nach Auffassung des Gerichts auch hier das wertende Element. Das Gericht weist darauf hin, dass sich der beanstandete Artikel letztlich in zwei Teile gliedert. Dabei enthält der erste Teil Anlage K1, Seiten 1 bis 5, im Wesentlichen eine Chronologie der Ereignisse mit vielen Zitaten, die inhaltlich nicht angegriffen werden. Teil 2 enthält ab Seite 2 die Bewertung dieser Tatsachen, eingeleitet mit dem Wort "damit", wodurch ausgedrückt ist, dass in den folgenden Zeilen der eingangs dargestellte Sachverhalt aus Sicht des Autors gewertet wird. Es ist unerheblich, ob diese Bewertung wertvoll, wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Sie unterliegt dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerung. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs tritt hier zurück. Rechtsanwalt Peters erklärt, eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht. Die Güteverhandlung ist damit gescheitert. Klägervertreter stellt Antrag aus der Klageschrift vom 16.10.2006. Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung." Im Beschluß vom Landgericht Passau wird unter Punkt II in dem Protokoll dann wie folgt angeführt: "Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 09. März 2007, vormittags 09.00 Uhr, Zimmer 13/I." Rechtsanwalt SCHLÖGL der Kanzlei Croy und Kollegen, der in Vertretung von RA WALKERLING für den Journalisten als Rechtsvertretung an der Verhandlung teilnahm, sendete noch am gleichen Tag ein Schreiben an diesen, indem er wie folgt ausführte: "In der Sache selbst kann Ihnen der Unterfertigte aber die erfreuliche Nachricht übermitteln, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage verneint hat, weil es die Ansicht vertritt, dass sämtliche im Klageantrag aufgeführten Äußerungen ein Werturteil darstellen würden, nicht aber eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung könne lediglich in Ziffer II des Klageantrages gesehen werden, wobei auch hier das Werturteil überwiege. ... Ansonsten gehen wir derzeit aus, dass die Klage abgewiesen, und die Klägerseite hiergegen Berufung zum Oberlandesgericht München einlegt. ... Desweiteren bitten wir noch zu gegebener Zeit um Hereingabe einer Kopie des Endurteils."
Dr. Hartmann © Copyright 2007 DER GLÖCKEL - ISSN 1992-0318 - alle Rechte vorbehalten |
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