Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

letztlich sogar noch ein "Drachenfutter" angeboten

Zur 1. Seite "Dazu ist heute noch zu sagen, dass uns in der Folge der Auseinandersetzungen mit dem Hoster letztlich sogar noch ein "Drachenfutter" angeboten worden in Form eine hoch leistungsfähigen Servers, der ohne Mehrkosten zur Verfügung gestellt werden sollte, wenn unsererseits nicht mehr der Vorwurf erhoben würde, der Hoster habe ein Problem mit Spam. Der diesbezüglich abgelaufene Email-Verkehr liegt selbstverständlich hier vor. Wir lehnen das Drachenfutter ab, weil sich damit nicht geändert hätte außer unsere eigene Situation. Uns geht es schließlich nicht um eigene Wohltaten, sondern um das Problem Tausender Betreiber von Homepages und Portalen."

BERGER bestätigt nicht nur durch den umfassenden Schriftverkehr und den Telephonaten mit dem Beklagten die Abläufe und Vorgänge, sondern publizierte diese auch selbst in seinem eigenen Portal. Ebenso werden durch seinen, dem Gericht vorgelegten Schriftsatz, auch alle Punkte der Reportage bestätigt.

Mit Herrn BERGER wurde laut Aufzeichnungen wie dem Einzelgesprächsnachweis in Übereinstimmung mit dem Handgesprächsmemo am 15.8.2006 um 17:42 Uhr PC-Zeit = 17:38 Uhr Telekom Austria Zeit während eines Telephonates, das 54 Minuten und 57 Sekunden dauerte - Anlage 15 Anlagen 15 + Anlage 16 16, die vollständige Reportage Wort für Wort vorgelesen und alle Punkte nochmals durchgesprochen. BERGER bestätigte diese dann, worauf die Reportage dann in Folge publiziert wurde. Die gleiche Vorgangsweise wurde auch mit dem beteiligten freien Mitarbeiter HANDRICH gehandhabt, der vollinhaltlich an den Recherchen beteiligt war.

Klagepunkt 3.
Laut Klägerin: "Die Vorgangsweise der Klägerin erwecke den Anschein 08/15 Internetpräsenzen administrativ abwickeln zu können, jedoch notwendige übliche und gängige Sicherheitsstandards im gegenständlichen Fall bei CMS (Content Management System) auf php-Basis nicht zu erbringen - obwohl die Programmiersprache php bereits dem Standard zuzuordnen sei.

Der Klägerin wurde nach umfassenden Recherchen unter Einbezug zahlreicher anderer Fälle, wobei eine geringe Auswahl bereits unter Klagepunkt 2. plakativ aufgelistet wurden, eine Stellungnahme mit folgendem Text (Auszug) übermittelt - Anlage 4 Anlage 4:

"aus dem uns vorliegenden sachverhalt und den zusätzlichen erhebungen bei anderen webhostern ergibt sich für uns folgender sachstand:

ihr unternehmen ist offensichtlich nicht in der lage die eigenen server vor kriminellen handlungen abzusichern, bei denen das cms auf php-basis betrieben wird. von anderen unternehmen erhielten wir die aussagen, daß ggf. der kunde informiert werden würde und ein etwaig vorhandenes script, daß ein sicherheitsrisiko darstellen würde, für sich einzeln gesperrt wird. ihre vorgangsweise erweckt den anschein 08/15 internetpräsenzen administrativ abwickeln zu können, jedoch notwendige übliche und gängige sicherheitsstandards im gegenständlichen fall bei cms auf php-basis nicht zu erbringen - obwohl php doch auch bereits den standard zuzuordnen ist."

Die Klägerin hat es, wie bereits angeführt, offensichtlich in der Absicht Zeit zu gewinnen um BERGER zu "kaufen" bevorzugt auf diese Frage, nicht einzugehen. Es wird ausdrücklich auf einen Sachverhalt und Recherchen bezug genommen aus dem der Beklagte eine Ableitung vornimmt. Diese begründet sich auf eine Kette von umfassenden Dokumenten, Angaben anderer Provider und Recherchequellen, die diese Frage stützen. Es ist unwiderlegbar eine Meinungsäußerung, die wie folgt eingeleitet wurde "aus dem uns vorliegenden sachverhalt und den zusätzlichen erhebungen bei anderen webhostern ergibt sich für uns folgender sachstand"

Es stellt das Rechercheresultat des Beklagten aus seiner Sicht dar. Die Klägerin ist auf diese Schlußfolgerungen in ihrer Stellungnahme nicht eingegangen, worauf dieser Sachstand als Meinung des Beklagten in Ausübung des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung, in Übereinstimmung mit Art. 10 EMRK, veröffentlicht wurde. Hätte die Klägerin in einer anderen als in der von ihr vorgenommenen Form Stellung bezogen, wären mit Sicherheit deren Angaben eingeflossen und hätten naturgemäß die Aussage und Schlußfolgerungen verändern können. Für den Beklagten hat der Sach- und Informationsstand zum Zeitpunkt der Publizierung zu gelten und nichts anderes. Dies ist durch höchstgerichtliche Entscheidungen bereits ausjudiziert und auch der Logik entsprechend.

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