Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

Oberflächlichkeit und mangelhaftes Qualitätsmanagement Gerichtsfall HOST EUROPE

Zu der Klage vor dem Landgericht Passau der HostEurope GmbH wegen angeblich rufschädigender Äußerungen in der Reportage zur Reportage "Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt", wird hiermit die vollständige Veröffentlichung (1:1-Abschrift) der bei Gericht eingebrachten Äußerung des Journalisten Walter Egon GLÖCKEL vorgenommen. Nach einem Antrag der HOST EUROPE auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Reportage, die jedoch vom Landgericht Passau nicht erlassen worden ist, fand, wie bereits zur Veröffentlichung publiziert, am 7.2.07 eine Gerichtsverhandlung statt. Das Landgericht Passau legte der Klägerin in dieser Verhandlung nahe, die Klage zurückzuziehen. Wegen, aus der Sicht des Journalisten, fragwürdiger Vorgänge (zur Veröffentlichung 1, 2 + [3]), kam es dann am 31.5.07 zu einer neuerlichen Gerichtsverhandlung und zu einer zur Veröffentlichung Abänderung der gerichtlichen Beurteilung.

Laut zum Beschluß Beschluß der letztgenannten Gerichtsverhandlung wurde sowohl der HostEurope, als auch dem Journalisten GLÖCKEL nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Sache bis am 21.6.07 zu äußern. Der nun folgende Schriftsatz dokumentiert detailgenau und umfassend die Vorgänge, Abläufe und Recherchen, die mit der beklagten Reportage im Zusammenhang stehen und zu den kritischen Meinungsäußerungen des Journalisten, die darin enthalten ist, führten. Ebenso werden alle mit der Äußerung, die am 21.6.07 beim Landgericht Passau fristgerecht eingebracht wurde, verbundenen Anlagen und Beweismittel zur Einsicht beigefügt (pdf-Dateien). Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird angemerkt, daß ggf. Angaben geschwärzt wurden.

An das
Landgericht Passau
Zengergasse 1
94030 Passau
vorab per Telefax: 0851 - 394 - 4005
Wa/sch.-865/06 21.06.2007

In Sachen
Host Europe GmbH
./.
Glöckel
- 1 O 171/07 -

nehmen wir innerhalb der nachgelassenen Frist zum Sach- und Streitstand sowie zu dem uns zur Verfügung gestellten Schreiben des Zeugen Berger vom 29.05.2007 wie folgt Stellung:

Mit Herrn Berger wurde fernmündlich und schriftlich seitens des Beklagten Kontakt aufgenommen, weil der Beklagte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erlangt hat, daß dieser als international bekannter Berater über IT-Sicherheit von der Abschaltung seiner sämtlichen Internetpräsenzen, die durch dessen eigenen Webhoster durch Werbung ersetzt wurden, betroffen war.

Berger wurde seitens des Beklagten die Bedingung gestellt, dass dieser über den Fall nur dann berichten würde, wenn Berger sich verpflichtet wahrheitsgemäß und unter Beifügung aller notwendigen Dokumente womit Sachverhalte auch entsprechend beweisbar gemacht werden können, zur Verfügung stehen. Berger bestätigte ausdrücklich alle genannten Erfordernisse zu erfüllen und diesen auch nachzukommen - Anlage 1 Anlage 1.

Der Beklagte ist als Enthüllungsjournalist im gesamten europäischen Raum bekannt und veröffentlichte nicht nur zahlreiche brisante Reportagen, sondern auch Sachbücher, die bis zu parlamentarischen Anfragen führten. Als vormaliger, über 10jähriger Bundespolizeibeamter und verdeckter Ermittler im Terror- und Drogenbereich im In- und Ausland, ist er in Kenntnis und praktiziert eine Recherche, deren Umfang und Tiefgang denjenigen eines durchschnittlich praktizierenden Journalisten bei weitem übertrifft. Dies wird deshalb angeführt, weil der Beklagte bis dato in 16 anderen Fällen juristisch bis hin zum Obersten Gerichtshof bei gleichartigen Klagsinhalten obsiegte. Es können alleine durch diesen Umstand sehr wohl Rückschlüsse darauf gezogen werden, daß der Beklagte nicht nur über überdurchschnittliche Rechtskenntnis verfügt, sondern auch Qualitätskriterien in seiner Arbeit herangezogen werden, die vom Normmaß abweichen.

Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert ist immer zulässig. Der Kern der Reportage liegt darin, daß die Klägerin ein international renommiertes und bekanntes IT-Sicherheitsberatungsportal vom Netz nahm, den Betreiber beschuldige Eigenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen und eigene Werbung auf dessen Internetpräsenzen platzierte. Daß zusätzlich ein Informationsgeber gegenüber eines Mediums versucht wurde zu "Kaufen" und das gesamte Handeln der Klägerin nur darauf ausgerichtet war, Zeit zu schinden, wird im weiteren Schriftsatz ausführlich dokumentiert. Genau dieses Handeln der Klägerin wurde ihr dann selbst zum Verhängnis.

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