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hinter dem Rücken eines Journalisten einen Informationsgeber versucht zu kaufen
Die Vorgänge, die sich zwischen dem Hackeropfer BERGER und der Klägerin zugetragen haben, sind durch umfassende Dokumente unwiderlegbar dokumentiert. Nochmals wird festgehalten, daß die Klägerin selbst schon gegenüber den eigenen Kunden Fehler im System eingestanden hat - Daß, ein Konzern hinter dem Rücken eines Journalisten einen Informationsgeber versucht zu kaufen und vollkommen unzureichend zu einem unfassenden Fragekatalog Stellung bezieht um nur Zeit zu gewinnen und zu erwarten, daß dieser nochmals nachfrägt, weil die Fragen unbeantwortet blieben, ist im Gegenständlichen Fall der Klägerin selbst auf den Kopf gefallen. Als BERGER am 16.8.06 der Artikel in veröffentlichter Form zur Kenntnis gebracht wurde schrieb dieser dem Beklagten wie folgt -
"Einfach köstlich :-) Gruß aus Heiligenhaus Für das Lesen des Sachverhaltes sowie der beigefügten Beweismittel bedarf es keines Sachverständigen. Die Zuziehung eines solchen wäre nur dann angemessen, wenn der Beklagte ohne Nachweis und Vorlagen der Angaben BERGERS der Klägerin Vorwürfe gemacht hätte, was jedoch nicht der Fall ist und war. Die Verpflichtung ausschließlich wahrheitsgetreue Angaben zu machen, hat BERGER gegenüber dem Beklagten abgegeben - schriftlich wie auch mündlich. Es gilt einzig und alleine um die Feststellung, ob die veröffentlichten Angaben in der Reportage mit denjenigen des Zeugen BERGERS übereinstimmen und ob die Stellungnahme der Klägerin ebenso veröffentlicht wurde. Kommentare und Schlußfolgerungen, die auf einen Tatsachenkern zurückzuführen sind, der unwiderlegbar durch die Angaben BERGERS und die Recherchen evident sind, finden ihre Deckung gem. Art. 10 EMRK. BERGERS etwas "zynischer" Kommentar als ihm der Beklagte die Klageschrift übermittelte in einer e-Mail vom 2.11.2006 - "... Was die Damen und Herren Vertretung von HostEurope da von sich geben, läßt sich ja kaum noch als Lüge und Verdrehung von Tatsachen bezeichnen …" Zusammenfassend ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, da Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, dass der Beklagte unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung allerdings lediglich dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, wobei allein für die Beurteilung der Unwahrheit der Zeitpunkt der Äußerung ist und es nicht auf eine spätere Änderung der Verhältnisse ankommen kann. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachen, sondern es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns welcher durch die Angaben Bergers, den Dokumenten in der Reportage sowie der Veröffentlichung der 1 : 1 Abschriften der Presseanfrage sowie der Antwort der Klägerin erbracht worden ist. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist darüber hinaus auch nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachen, sondern es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns und dieser ist hinreichend durch die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen dokumentiert. Hinzu kommt die nach diesseitiger Auffassung als mangelhaft zu bezeichnende Antwort der Klägerin, die den Ausführungen nicht widersprach. Unstreitig ist es darüber hinaus einem Journalisten zuzustehen, dass das erwartete Maß an Präzision hinter dem einem Strafgerichtes zurückbleiben darf, sofern der Journalist seine Meinung über eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses ausdrückt, insbesondere dann, wenn er seine Meinung in Form eines Werturteiles abgibt, wie es vorliegend geschehen ist. Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass die Klage in vollem Umfange unbegründet und abzuweisen ist. Begl. und einf. Abschrift anbei. _____
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