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2. Stellungnahme zu fragwürdigem Sachverständigengutachten Causa HOST EUROPE
Nachdem der Sachverständige, ohne tatsächlich Überprüfungen an den Servern von HostEurope vorzunehmen, sich alleinig auf Literaturquellen in seinem Gutachten stützte, die zusätzlich bis ins Jahr 2002 zurückreichen, und es auf dieser Grundlage erstellte, wurde diese Vorgangsweise seitens des beklagten Journalisten, Walter Egon GLÖCKEL, massiv Das Landgericht Passau gab nun ein zweites Mal dem Journalisten (vertreten durch RA Klaus WALKERLING) die Möglichkeit, Stellung zu beziehen, nachdem der Sachverständige zu den Einwänden Ergänzungen vornahm. Es folgt die Abschrift, des Schriftsatzes, der am 9.6.08 an das Landgericht Passau gerichtet wurde: In Sachen HOST EUROPE GmbH ./. Walter Egon GLÖCKEL - 1 O 171/07 - nehmen wir Bezug auf die Verfügung des Landgerichtes vom 30.04.2008, und tragen ergänzend für den Beklagten vor:
Der Beklagte hat zwischenzeitlich mit dem vielfach vom Sachverständigen zitierten Auto, Herrn Holger BLEICH, telefonisch Kontakt aufgenommen, der dem Beklagten bestätigte, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, die Beweisfrage alleine durch das Studium von Literaturfällen zu beantworten, ohne die Server tatsächlich in Augenschein genommen zu haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die im Gutachten ausgewiesene Literatur im Sinne des technologischen und elektronischen Fortschrittes als überholt anzusehen ist, da die Computertechnologie so fortschrittlich ist, dass bereits wenige Monate Zeitunterschied einen gravierenden Faktor bezüglich der Aussage in einem Artikel ausmachen. Die Aussagen in Bezug auf die Veröffentlichungen aus Fachzeitschriften, auf die sich der Sachverständige bezieht, haben daher allenfalls Aussagekraft und Gültigkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Bis hin zu Jahren zurückreichend sind sie dagegen vollkommen irrelevant, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverständige mit seinen Literaturverweisen bereits im Jahre 2002 beginnt. Beweis für Vorstehendes: Weiter gab der Autor Holger BLEICH auf Anfrage des Beklagten an, die Standorte der Server der Klägerin seien zum Zeitpunkt seiner Artikel seiner Erinnerung nach in Köln gewesen. Zu dem hier streitigen Zeitpunkt befanden sich die Server der Klägerin allerdings in England, so dass auch insofern Fehler bei der Beurteilung durch den Sachverständigen gegeben sind, da die Ausführungen des Sachverständigen sich auf den Standort Köln beziehen und somit irrelevant sein dürften, da andere Server beurteilt worden sind.* Beweis für Vorstehendes: Von den beiden zuletzt genannten Zeugen sind die fraglichen Server seinerzeit aktuell überprüft worden. Die beiden zuletzt genannten Zeugen haben anlässlich dieser Prüfung konkret festgestellt, dass es Zugänge zu den Servern gibt, die es Personen mit einschlägigen Kenntnissen (Hackern) mit etwas Zeitaufwand leicht ermöglichen, in diese einzudringen. Beweis: Zeugnis des Herrn Günter SCHÖNAICH, geb. Handrich, bereits benannt. Zeugnis des Herrn Michael GOUJOV, bereits benannt. Es wird daher erneut beantragt, auch die vorbenannten Zeugen zum Beweistermin zu laden. Im Hinblick auf Ziffer 3 der Verfügung des Landgerichtes vom 30.04.2008 bitten wir höflich um Mitteilung, ob der Zeuge Berger zwischenzeitlich mitgeteilt hat, ob er den Beweistermin vom 26.06.2008 wahrnehmen wird oder erneut verhindert ist. Klaus Walkerling Das Landgericht Passau hat mit Verständigung vom 11.6.08 mitgeteilt, daß die Zeugen SCHÖNAICH und GOUJOV zur * 25.06.08: Nach dem Einwand der Klägerin, daß sich der besagte Server in Deutschland befand, erfolgte die Überprüfung der Unterlagen in der Redaktion. Dabei konnte die Feststellung gemacht werden, daß zu dem Zeitpunkt der Ereignisse und Recherchen, im Herbst 2006 seitens der IT-Programmierer Server auch und nicht nur in England identifiziert und überprüft wurden. _____
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