Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

GLÖCKELS Stellungnahme zum Sachverständigengutachten Gerichtsfall HOST EUROPE

Zu der Klage wegen angeblich rufschädigender Äußerungen in der Reportage zur Reportage "Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt" wurde nach Revidierung der richterlichen zur Veröffentlichung Beurteilung (!) über den Sachverhalt, seitens des vorsitzenden Richters HERZOG im Gerichtsfall HOST EUROPE GmbH gegen den Journalisten Walter Egon GLÖCKEL (LG Passau - Gz.: 4 O 880/06 dann 1 O 171/07) der Sachverständige Prof. Dr. Horst KUNHARDT mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Veröffentlichung beauftragt. Nach dessen zur Veröffentlichung Eintreffen übermittelte der Rechtsanwalt GLÖCKELs, Klaus WALKERLING, dem Gericht am 20.9.07 zu diesem dessen Stellungnahme wie folgt:

In Sachen Host Europe GmbH ./. Glöckel - 1 O 171/07 - nehmen wir innerhalb der nachgelassenen Frist zum zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kuhnhardt wie folgt Stellung, wobei zunächst ausdrücklich erneut auf die diesseitigen Ausführungen in unserem Schriftsatz vom 17.07.2007 Bezug genommen wird.

Bereits mit diesem Schriftsatz hatten wir darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Beweisbeschluß vom 05.07.2007 nicht richtig und nicht vollständig zitiert worden ist, da der Beklagte zu keiner Zeit im streitgegenständlichen Artikel behauptet hat,

"ein erfolgreicher Hackerangriff gegen den Kunden Uwe Berger sei nur möglich, wenn die von der Klägerin betriebenen Server nicht mit den notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden."

Faksimile aus dem Sachverständigengutachten
Faksimile aus dem Sachverständigengutachten - Aufforderung durch das LG Passau, Richter HERZOG an den Sachverständigen ein nicht vom Journalisten abgegebenes, somit falsches Zitat zu beurteilen!

Die fragliche Passage im streitgegenständlichen Artikel lautet vielmehr in vollständigem Zusammenhang:

"Die Betreiber von firewallinfo.de haben beispielsweise auf den Servern, der von ihnen gehosteten Website in Ordnern scripte wie z.B. die "C99shell" vorgefunden mit den Spam und Phishing-Mails versand werden können. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn die von ihnen betriebenen Server nicht mit notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden".

Der Sachverständige hat sich insoweit in seinen Ausführungen nicht mit der konkreten Problematik auseinandergesetzt, so dass beantragt wird, den Sachverständigen ergänzend schriftlich anzuhören.

Mit den Punkten 2 und 3 verhält es sich gleichgelagert. Auch hier sind die entsprechenden Äußerungen aus dem Sachzusammenhang gerissen und nicht zutreffend und vollständig im Beweisbeschluß zitiert. Auch insofern wird beantragt, den Beweisbeschluß zu überprüfen bzw. den Sachverständigen ergänzend schriftlich anzuhören.

Im übrigen ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Sachverständige sich lauter unterschiedlicher Quellen bedient und offenbar auf diese Art und Weise recherchiert hat. Es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Sachverständige selbst aktiv die Systeme der Klägerin begutachtet hat oder Handlungen setzte, die auf praktische Tätigkeiten Rückschlüsse ziehen lassen. Auch insofern mag der Sachverständige ergänzend schriftlich Stellung nehmen.

Die Beurteilung der Beweisfragen allein durch das Zitieren unterschiedlicher Quellen ist nach diesseitiger Auffassung unzureichend, jedoch insofern auch bemerkenswert als der Gutachter auf den ersten Seiten seines Gutachtens der Klägerin in einer Vielzahl von Fällen - was Qualitäten und Serversicherheiten betrifft- Unzulänglichkeiten aufzeigt.

Konkret wird der Sachverständige erst ab Seite 7 seiner Ausführungen. Hier führt er unter anderem aus:

Faksimilie aus dem Sachverständigengutachten
Faksimile aus dem Sachverständigengutachten

"Bei einem Shared-Hosting-Angebot wie im vorliegenden Fall bei dem von Herrn Berger gemieteten Webpack teilt sich der Nutzer einen Server mit ca. 15 anderen Nutzern".

Hier stellt sich die Frage, wie vom Sachverständigen diese Zahl ermittelt worden ist, da tatsächlich sich auf den Servern der Klägerin hunderte von Webpacks befinden, was ohne weiteres vom Sachverständigen hätte festgestellt werden können, da entsprechende Aussagen veröffentlicht und allgemein zugänglich sind. Auch insofern mag der Sachverständige sich daher ergänzend schriftlich äußern. (red. Anm.: siehe Link 1 + 2).

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige dem Zeugen Berger mehrfach Kompetenz bescheinigt, in dem er unter anderem ausführt, der Zeuge Berger sei als ausgewiesener Fachmann für IT-Sicherheit, wie sein hervorragend gepflegtes Sicherheitsportal belegt, er sei sich der Angriffsmöglichkeiten bewusst und kenne auch Gegenmaßnahmen.

Sämtliche - wenn auch im Beweisbeschluß unvollständig wiedergegebenen - Ausführungen des Beklagten stammen allerdings vom Zeugen Berger, was dieser bereits mehrfach unter anderem auch dem Gericht gegenüber bestätigt hat und sind lediglich durch die journalistischen Recherchen des Beklagten ergänzt worden, der die Reportage erst veröffentlichte, als sie vom Zeugen Berger bestätigt wurde und der Klägerin Gelegenheit gegeben worden war, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen.

Erneut wird daher in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die im Beweisbeschluß aufgeführten Aussagen Aussagen des Zeugen Berger darstellen, zu welchen der Zeuge Berger auch heute noch steht und die lediglich vom Beklagten als Journalisten veröffentlicht worden sind, was von der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit gedeckt ist. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Klaus Walkerling Rechtsanwalt

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