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HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte

zur 1. Seite dieses ArtikelsHostEurope Die schriftlichen Stellungnahmen des als Zeugen benannten Kunden der Klägerin Uwe Berger vom 29.05.2007 (Bl. 73/79 d.A.) und vom 25.06.2008 (Bl. 179/185 d.A.) haben dem Gericht vorgelegen und wurden auch vom Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Der Zeuge wurde zweimal geladen, ist jedoch nicht zum Termin erschienen. Hinsichtlich des Termins vom 26.06.2008 wurde als Entschuldigung das gleiche Attest vom 30.04.2007 vorgelegt wie schon für den Termin vom 31.05.2007. Die Stellungnahmen des Zeugen wurden jeweils zum Gegenstand der Verhandlung gemacht (Bl. 71 und 187 der Akte). (red. Anm.: Tatsächlich hat Richter Herzog in seiner ersten Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, daß eine derartige Stellungnahme eingetroffen sei und wies darauf hin, daß diese in der Verhandlung zur Veröffentlichung nicht zu Lesen sei.)

Ein Antrag auf förmliche Vernehmung des Zeugen wurde nicht mehr gestellt. (red. Anm.: In der besagten Gerichtsverhandlung hat Richter Herzog mitgeteilt, daß der Zeuge Berger sich entschuldigt hätte und einen Schriftsatz dem Gericht übermittelt hat. Nur wenige Tage zuvor hat der Rechtsvertreter Glöckels [RA Klaus Walkerling] das Gericht um Mitteilung ersucht, ob hinsichtlich des Erscheinens des Zeugen schon etwas bekannt sei, was das Gericht verneinte. Für den Fall der Verhinderung Bergers wurde mitgeteilt, daß schriftlich Fragen einzubringen wären damit Berger extern einvernommen werden könnte. Die Verhandlung wurde beim zur Veröffentlichung Termin derart abrupt beendet, daß sowohl dem für Glöckel anwesendem Anwalt, als auch für diesen persönlich vorerst gar nicht klar war, daß dieser beendet war! Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wurde jedoch schon vor diesem Termin ordnungsgemäß gestellt.)

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 31.05.2007 und 26.06.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu I.1. und I.4. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Passau zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Kreditgefährdung, § 824 BGB ein Anspruch auf Unterlassung folgender Behauptungen zu:

- Ein erfolgreicher Hackerangriff gegen den Kunden Berger der Klägerin sei nur möglich, wenn die von der Klägerin betriebenen Server nicht mit dem notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden (Antrag I.2.). (red. Anm.: Tatsächlich lautete der Text in der PRESSEANFRAGE (!) wie folgt: "die betreiber von firewallinfo.de haben beispielsweise auf den servern, der von ihnen gehosteten website in ordnern scripte wie z.b. die "C99shell" vorgefunden mit denen spam und phishing-mails versandt werden können. dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn die von ihnen betriebenen server nicht mit notwendigen sicherheitsstandards abgeschirmt wurden.")

- Die Klägerin habe im gegenständlichen Fall für die Sicherheit Sorge zu tragen und habe diese nicht gewährleistet (Antrag I.4.).

1.1. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen geht § 824 BGB den Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (BGH, NJW 2006, Seite 830 ff.) Nach § 824 Abs. 1 BGB ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. In entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr nicht nur ein Schadenersatz-, sondern auch ein Unterlassungsanspruch.

1.2. Bei den beiden oben genannten Aussagen handelt es sich um wahrheitswidrige, kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen. (red. Anm.: Es war der Inhalt der PRESSEANFRAGE an die Klägerin, die im Zuge der Reportage veröffentlicht wurde und durch deren mangelhafte Stellungnahme als Schlußfolgerung und somit Meinungsäußerung einfloß!)

1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist. Wesentliches Kriterium für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist dabei, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet dagegen bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil diese durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind und sich aus diesem Grund nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, NJW 2006, S. 830 ff, 836). Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist dabei die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf eine einzelne aus dem Kontext gerissene Passage abgestellt werden; vielmehr sind die Aussagen des Beklagten im Zusammenhang mit dem gesamten Artikel zu deuten. Auch kommt es auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung an, so dass weder die subjektive Absicht des Beklagten noch das subjektive Verständnis der Klägerin maßgeblich ist (BGH, a.a.O., S. 836).

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