Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

Klägerin versuchte das Schweigen des Betroffenen und Zeugen BERGERS zu erkaufen

Zur 1. Seite Für den Konzern waren die Rechercheergebnisse des Beklagten unangenehm, peinlich und die angefragten Punkte sehr direkt formuliert ging es doch um Schwachstellen und Vorgangsweisen, die sowohl die gravierende Oberflächlichkeit als auch die eindeutigen Qualitätsmängel zum Ausdruck brachten. Die vollständige Anfrage wurde auch innerhalb der Reportage 1:1 veröffentlicht.

Nachdem trotz hoher Dringlichkeit und mehrfachen Anrufen des Beklagten seitens HOST EUROPE jedoch keine Stellungnahme eintraf, wurde dem zuständigen HOST EUROPE-Mitarbeiter, Marius HEIMLICH am 14.8.06 um 16:17:17 Uhr nochmals eine e-Mail mit folgendem Inhalt geschickt - Anlage 10Anlage 10:

"bitte beachten sie, daß wir für diese reportage einen redaktionsschluß am 15.8. 10.30 uhr haben. später einlangende stellungnahmen können dann nur als update berücksichtigung finden. eine etwaige presseaussendung im zusammenhang mit dieser reportage geht zeitgleich mit der erstpublizierung raus."

Aus der Sicht des Beklagten, waren die Vorgänge eine einzige Verzögerungstaktik der Klägerin. Solch Fristsetzungen werden bei derart brisanten Reportagen grundsätzlich vorgenommen, da mit dieser Maßnahme vermieden werden soll, daß Manipulationen und Vorgängen unterschiedlichster Art entgegengewirkt werden soll. Im gegenständlichen Fall war es dann tatsächlich so, daß die Klägerin offensichtlich zeitgleich intern beratschlagte, wie man BERGERS Schweigen erkaufen könne - Anlage 12 Anlage 12.

Am 15. August 2006 um 17:40:05 sendet dann die Klägerin durch ihren Mitarbeiter, Christoph SELBACH - Leitung Werbung & RP die in der Reportage vollständig veröffentlichte Stellungnahme von HOST EUROPE - Anlage 11 Anlage 11. Diese war nicht nur vollkommen unzureichend, ging erst gar nicht auf die einzelnen Vorwürfe und Schlussfolgerungen ein, sondern ist von einer Chuzpe behaftet, die dem Beklagten bis dato noch nicht vorgekommen ist. Die Klägerin verweist lediglich auf einen Artikel eines Online-Magazins.

Der Beklagte zeichnet sich seit Jahren durch Medienkritik aus. BERGER, dem dieser Artikel offensichtlich durch die Klägerin ebenfalls als Verweis zur Kenntnis gebracht wurde, antwortet HOST EUROPE wie folgt - Anlage 19 Anlage 19:

"Wir unterscheiden uns damit sehr bewußt von der Schlagzeilen-Politik eines Heise-Online, wo jede noch so winzige Schwachstelle, die kaum einen Anwender berührt, mit übergroßen Überschriften und dramatischen Worten beschrieben wird, um sich direkt danach selbst zu beweihräuchern."

Für den Beklagten war dies ein plakatives Beispiel für mangelnde Fachkompetenz! Was hat in einem konkreten Anlaßfall die Publizierung eines anderen Mediums für eine Relevanz. Die Klägerin hätte auf die umfassenden Fragen, Schlußfolgerungen und Vorwürfe eingehen können, was sie jedoch unterließ und dies aus der Sicht des Beklagten vorsätzlich, einfach nur mit dem Hintergedanken Zeit zu gewinnen.

Für den Beklagten stellt die Veröffentlichung in einem anderen Medium, weder eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt dar, noch dazu bezieht sich dieser Verweis/Kurzartikel schwerpunktmäßig auf das Programm MAMBO, daß die Klägerin zwar immer wieder gegenüber dem Kunden BERGER anführt - Anlage 23 Anlage 23 (letzte Seite), daß dieser jedoch gar nicht verwendete, sondern das Programm JOOMLA und dies zusätzlich in der aktuellsten Version. Dieser Hinweis von der Klägerin ist als lesen/hören-sagen aus journalistischer Sicht zu bewerten und jedenfalls ein weiteres Mal das Zeugnis von Oberflächlichkeit und Inkompetenz. Ein seriöses Unternehmen, das sich zusätzlich als "Qualitäts"-Webhoster deklariert, sollte so etwas nicht nötig haben, sondern über eigene Spezialisten und Fachkräfte verfügen, die an Hand von Kompetenz fachkundig sich mit einem Sachverhalt auseinandersetzen können. Der Beklagte könnte auch nicht bei brisanten Reportagen zu Sachverhalten hergehen und auf ein anderes Medium verweisen, denn dies wäre mit Sicherheit als eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht zu bewerten!

Mit dieser völlig unzureichenden, lapidaren Antwort der Klägerin war offensichtlich ausschließlich die Absicht verbunden auf Zeit zu setzen und eine wiederholte Anfrage seitens des Beklagten auszulösen, weil die abgefragten Punkte und Schlussfolgerungen unberücksichtigt, aber nichts desto trotz, dennoch unwidersprochen blieben. Es gehört weder zu der Arbeitsweise des Beklagten unbeantwortete Fragen nochmals vorzulegen, noch gibt es dafür eine Grundlage, die ihn dazu verpflichten würde.

Parallel versuchte nämlich die Klägerin durch deren Mitarbeiter, X. XXX, das Hackeropfer BERGER mittels eines Angebotes, das laut der Klägerin "nicht verhandelbar sei" dessen Schweigen zu "erkaufen". BERGER wurde angeboten, ohne Aufpreis einen eigenen Server von der Klägerin zu erhalten, wenn er es u.a. unterlassen würde:

"Desweiteren werden Sie mit Ihren Behauptungen, dass unsere Server "sehr leicht" hackbar sind und es auch regelmässig werden etwas vorsichtiger sein …" - Anlage 12 Anlage 12.

Weil die Zeit offensichtlich drängte, setzte die Klägerin noch eins drauf, denn am 17.8.06 um 10:37:36 richtete BERGER an den Beklagten eine e-Mail in der er mitteilt, daß die Klägerin in einer an diesen gerichteten e-Mail des 17.8.06 in der Früh eine Frist zur Gültigkeit des "Kaufangebotes" wie folgt nachsetzte - Anlage 13 Anlage 13:

X. XXX : "Mein Angebot mit dem Dedicated Webpack gilt eine Woche von dem Zeitpunkt in dem ich es Ihnen unterbreitet habe."

Dieser Vorgang ist ein Skandal für sich - die Klägerin versuchte das Schweigen des Betroffenen und Zeugen BERGERS zu erkaufen und stellt sich somit bloß. Das Gericht möge sich fragen, wenn jemand wie BERGER derart massive Vorwürfe in der Öffentlichkeit erhebt, warum ist HOST EUROPE nicht gegen ihn ebenso juristisch vorgegangen, sondern versuchte ihn zu kaufen? Wenn BERGER, durch diese sowohl gegenüber dem Journalisten gemachte Angaben, die er ebenso auch auf seiner eigenen IT-Sicherheitsinformationsseite unter www.networksecure.de - Anlage 14 Anlage 14 - publizierte, gelogen hätte, hätte die Klägerin sofort eine Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung erwirken können. Diese steht jedoch unangefochten seit Neuinstallierung seines Portals dort festgeschrieben.

Denn BERGER publizierte bereits am 14. September 2006, nachdem sein Portal bei einem neuen Webhoster eingerichtet wurde, die Verträge bei HOST EUROPE wurden, folgenden Text zu den Vorgängen mit der Klägerin (1:1-Abschrift) - Anlage 14 Anlage 14:

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