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HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte

Webhoster HostEuropezur 1. Seite dieser Veröffentlichung Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

I Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/der zu verbreiten

1. Die Klägerin wandele ein Hackeropfer zum Täter. (red. Anm.: 1. Instanz hat für DER GLÖCKEL entschieden)

2. Ein erfolgreicher Hackerangriff gegen den Kunden Uwe Berger der Klägerin sei nur möglich, wenn die von der Klägerin betriebenen Server nicht mit den notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden. (red. Anm.: 1. Instanz hat gegen DER GLÖCKEL entschieden)

3. Die Vorgangsweise der Klägerin erwecke den Anschein 08/15 Internetpräsenzen administriv abwickeln zu können, jedoch notwendige übliche und gängige Sicherheitsstandards im gegenständlichen Fall bei CMS (Content Mangement System) auf php-Basis nicht zu erbringen - obwohl die Programmiersprache php bereits dem Standard zuzuordnen sei. (red. Anm.: 1. Instanz hat für DER GLÖCKEL entschieden)

Faksimile aus dem Urteil vom Landgericht Passau
Faksimile aus dem Urteil vom LG Passau (zum Serienindex Serie zum Niedergang der deutschen Sprache)

4. Die Klägerin habe im gegenständlichen Fall für die Sicherheit Sorge zu tragen und habe diese nicht gewährleistet. (red. Anm.: 1. Instanz hat gegen DER GLÖCKEL entschieden)

5. Die Klägerin schiebe im gegenständlichen Fall dem Herrn Berger das Verschulden "in die Schuhe" und verabschiede sich von dem Herrn Berger durch Stilllegung der Webpräsenz, um nicht für die eigene Verantwortlichkeit eintreten zu müssen. (red. Anm.: 1. Instanz hat für DER GLÖCKEL entschieden)

6. Die Stellungnahme der Klägerin stelle unter Beweis, dass sich die Fachleute der Klägerin nicht die Mühe machten, auf ihren Server die Inhalte der Verzeichnisse des Hackeropfers genau anzusehen. (red. Anm.: 1. Instanz hat für DER GLÖCKEL entschieden)

II. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, er habe den Zeugen Berger mit Schreiben vom 14.08.2006 gebeten, den bisher recherchierten Sachverhalt zu überprüfen und zu bestätigen (Anlage B1). (red. Anm.: Diese Angabe ist unkorrekt, da ein Beteiligter nicht über alle Recherchen informiert wird und auch gar nicht in der Lage ist sie zu überprüfen. Dafür gab es die beiden eingangs angeführten Programmierer. Berger ist zertifizierter und ausgewiesener IT-Sicherheitsberater, er wurde aufgefordert die Richtigkeit der Angaben und die ihn betreffenden Abläufe zu bestätigen. Natürlich war seine Meinung als Fachmann zu den redaktionellen Schlußfolgerungen für DER GLÖCKEL ein wesentlicher Aspekt und trafen auf Übereinstimmung - dazu vorgelegte Beweismittel Beweismittel Beweismittel) Der Zeuge Berger habe noch am selben Tag geantwortet und den zu diesem Zeitpunkt recherchierten Sachverhalt bestätigt (Anlage B2).

Zudem hatte die Klägerin durch die Bitte des Beklagten um Stellungnahme (Anlage B3) Gelegenheit, zu den nunmehr beanstandeten Punkten Stellung zu nehmen, was jedoch tatsächlich nicht geschehen sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge zu Ziffer 2) bis 5) seien bereits deshalb zurückzuweisen, da diese sich in dem streitgegenständlichen Artikel lediglich als Anfrage an die Klägerin darstellen.

Außerdem stellten die Aussagen Meinungsäußerungen dar, die dem Beklagten nicht untersagt werden könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Günter Schönaich und Michael Goujov in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2008. Ferner wurde Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.07.2007 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen (zur Veröffentlichung) Prof. Dr. Horst Kunhardt vom 20.08.2007 (Bl. 130/139 der Akte) nebst ergänzender Stellungnahme vom 08.03.2008 (Bl. 164/166 der Akte), welche im Termin vom 26.06.2008 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und vom Sachverständigen mündlich erläutert wurden, wird Bezug genommen. Hinsichtlich des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2008.

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