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HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte

Gerichtsfall Host Europe gegen DER GLÖCKELAm 16. August 2006 veröffentlichte DER GLÖCKEL die Exklusivreportage zur Reportage "Wie HOST EUROPE ein Hackeropfer zum Täter wandelt", an dessen Recherchen die beiden Entwickler von IT-Sicherheitsprogrammen u.a. von Scannet-Pro, G. Schönaich (vorm. Handrich) sowie M. Goujov, beteiligt waren. Innerhalb dieser Reportage wurden u.a. nicht nur gravierende Fehler des Qualitätsmanagements vom Webhosting-Konzern HostEurope unter Beweis gestellt, sondern insbesondere auch deren Oberflächlichkeit im Fall um die Hackerangeriffe von denen ein eigener Kunde und zeitgleich Betreiber eines der größten deutschsprachigen Info-Portale zum Thema IT-Sicherheit, betroffen war.

Vorerst versuchte HOST EUROPE eine zur Veröffentlichung Zensur vorzunehmen und forderte den Herausgeber zur vollständigen Löschung der Reportage auf, was dieser kategorisch ablehnte. Wie sich später erst im Zuge des Gerichtsverfahrens herausstellte, zur Veröffentlichung scheiterte der Konzern mit einer einstweiligen Verfügung und brachte zeitgleich zur Veröffentlichung Klage auf Unterlassung und Widerruf am Landgericht Passau ein.

Zu dem Facettenreichtum des Verfahrens, mögen sich die Leser über die zur Sonderseite Sonderseite zu diesem Gerichtsfall informieren. Wesentlich jedoch, daß der Erste den Fall behandelnde Senat am LG Passau der HostEurope GmbH wegen geringer Erfolgsaussichten zur Veröffentlichung nahegelegt hat, die Klage zurückzuziehen. Aber es sollte sich auch in Folge herausstellen, daß dieser Senat für die Abhaltung der Gerichtsverhandlung gar zur Veröffentlichung nicht zuständig war. Dies rief Unmut beim Herausgeber hervor und führte zu einer Kontroverse mit dem dann folglich zuständigen Richter HERZOG, die ihren Niederschlag im weiteren Verlauf finden sollte (Siehe Veröffentlichungen zur Veröffentlichung 1 - zur Veröffentlichung 2 - zur Veröffentlichung 3 - zur Veröffentlichung 4).

Sechs Punkte beklagte die Host Europe Ges.m.b.H. sodann in ihrer Klageschrift und im Sommer 2008 fällte das Landgericht Passau dann ein Urteil, das vier Klagepunkte zu Gunsten DER GLÖCKEL und zwei gegen die Publizierung beinhaltete. Die logische Folge: GLÖCKEL legte Berufung bei Oberlandesgericht München ein - das Urteil wurde somit nicht rechtskräftig.

Es folgt die Veröffentlichung in Form der 1:1-Abschrift des Urteils vom Landgericht Passau - zum näheren Verständnis allerdings mit Verknüpfungen (Verknüpfungsdarstellung) und/oder Anmerkungen zu einschlägigen sachlich weiterführenden Informationen versehen, die jeweils in Klammer angeführt sind:

LG Passau zur Causa HostEurope gegen Walter Egon GlöckelLandgericht Passau
Az: 1 O 171/07

In dem Rechtsstreit Host Europe GmbH, vertreten d. Geschäftsführer, Hansestr. 109, 51149 Köln - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
(Link) Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner, Innstr. 71, 94036 Passau, Gz.: 384/06 gegen

Glöckel Walter Egon, xxx - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Walkerling u. Koll. Mainstr. 25, 45478 Mülheim, Gz.: Wa/ja-865/06

wegen Unterlassung u.a.

erlässt das Landgericht Passau - 1. Zivilkammer- durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Herzog, Richterin Kraus und Richter am Landgericht Heinrich auf Grund der mündlichen Verhandlung (zum Verhandlungsprotokoll) vom 26.06.2008 folgendes

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten

1. Ein erfolgreicher Hackerangriff gegen den Kunden Uwe Berger der Klägerin sei nur möglich, wenn die von der Klägerin betriebenen Server nicht mit den notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden.

2. Die Klägerin habe im gegenständlichen Fall für die Sicherheit Sorge zu tragen und habe diese nicht gewährleistet.

II. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem vom Beklagten im Internet veröffentlichten Artikel geltend.
Die Klägerin ist ein Webhosting-Unternehmen, welches ihren Kunden gegen Entgelt sogeannte Webpacks zur Verfügung stellt.

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© Copyright 2009 DER GLÖCKEL - ISSN 1992-0318 - alle Rechte vorbehalten

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