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HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte
Vorerst versuchte HOST EUROPE eine Zu dem Facettenreichtum des Verfahrens, mögen sich die Leser über die Sechs Punkte beklagte die Host Europe Ges.m.b.H. sodann in ihrer Klageschrift und im Sommer 2008 fällte das Landgericht Passau dann ein Urteil, das vier Klagepunkte zu Gunsten DER GLÖCKEL und zwei gegen die Publizierung beinhaltete. Die logische Folge: GLÖCKEL legte Berufung bei Oberlandesgericht München ein - das Urteil wurde somit nicht rechtskräftig. Es folgt die Veröffentlichung in Form der 1:1-Abschrift des Urteils vom Landgericht Passau - zum näheren Verständnis allerdings mit Verknüpfungen (
In dem Rechtsstreit Host Europe GmbH, vertreten d. Geschäftsführer, Hansestr. 109, 51149 Köln - Klägerin - Glöckel Walter Egon, xxx - Beklagter - wegen Unterlassung u.a. erlässt das Landgericht Passau - 1. Zivilkammer- durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Herzog, Richterin Kraus und Richter am Landgericht Heinrich auf Grund der mündlichen Verhandlung ( Endurteil I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten 1. Ein erfolgreicher Hackerangriff gegen den Kunden Uwe Berger der Klägerin sei nur möglich, wenn die von der Klägerin betriebenen Server nicht mit den notwendigen Sicherheitsstandards abgeschirmt wurden. 2. Die Klägerin habe im gegenständlichen Fall für die Sicherheit Sorge zu tragen und habe diese nicht gewährleistet. II. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von Euro 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem vom Beklagten im Internet veröffentlichten Artikel geltend. © Copyright 2009 DER GLÖCKEL - ISSN 1992-0318 - alle Rechte vorbehalten |