Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL

HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte

zur 1. Seite dieser Veröffentlichung Der Beklagte bezeichnet sich selbst als selbstständigen Journalisten. Er betreibt im Internet ein Informationsportal unter dem Namen "Der Glöckel", in welchem er im August/September 2006 einen Artikel mit der Überschrift "Wie Host Europe ein Hackeropfer zum Täter wandelt" veröffentlichte. (red. Anm.: zum Stichwort zur Reportage "Oberflächlichkeit" die Veröffentlichung war am 16.8.2006) Hinsichtlich des Wortlauts des Artikels wird auf die von der Klägerin vorgelegte Anlage K1 Bezug genommen.

Dem Artikel liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin stellte ihrem Kunden Uwe Berger ein "Webpack XXL" zur Verfügung. Dieses beinhaltet neben der Bereitstellung mehrere Internet-Domains vor allem die Bereitstellung von Speicherplatz und Rechenkapazität auf einem Server der Klägerin sowie die Anbindung ans Internet. Herr Berger betrieb auf dem Webpack unter der Domain "firewallinfo.de" ein sogenanntes Sicherheitsportal. Dieses Portal war mehrmals Ziel von Hackerangriffen, in deren Rahmen es Dritten offenbar gelang, Software zu installieren, die es ermöglichte, sogenannte Spam-Mails zu versenden. Die Klägerin teilte dem Kunden Berger durch Mail vom 13.8.2006 um 23:08 Uhr den von seiner Internetpräsenz ausgehenden Versand der Spam-Mails mit (Anlage K3). (red. Anm.: Das Gericht läßt völlig außer acht, daß HOST EUROPE den eigenen Kunden fälschlich beschuldigte, daß er seine eigenen Domains mit Spam bewerben würde! vorgelegtes Beweismittel vorgelegtes Beweismittel - ebenso, daß Anti-Israel Parolen am Server implantiert wurden) Kurz darauf wurde das Webpack des Kunden Berger von der Klägerin vorübergehend gesperrt, da sich der Versand von Spam-Mails fortsetzte. (red. Anm.: Das Gericht läßt völlig unerwähnt, daß während der Abschaltung sämtlicher Präsenzen des Kunden Eigenwerbung für HOST EUROPE geschaltet wurde zur Veröffentlichung)

Der Beklagte setzte sich mit der Klägerin am 14.08.2006 in Verbindung und forderte von ihr eine Stellungnahme zu dem oben genannten Sachverhalt um Herrn Berger an. Am 15.08.2006 antwortete die Klägerin und wies den Beklagten darauf hin, dass die Sicherheitslücke, welche den Hackerangriff ermöglichte bzw. erleichterte, durch das vom Kunden Berger installierte Skript Joomla eröffnet wurde. (red. Anm.: Das Gericht läßt hier völlig unberücksichtigt, 1. das HOST EUROPE erst nach mehrmaliger Urgenz, dann unter Fristsetzung auf die Anfrage zur Veröffentlichung antwortete, 2. sofort nach dem Kontakt mit der Pressestelle von HOST EUROPE Bergers Domains wieder zur Veröffentlichung freigeschaltet und 4. parallel versucht wurde Kunden Berger mit einem eigenen Server zu Beweismittel "kaufen" - abgesehen davon, 5. ist auch die Angabe über Joomla unkorrekt, da HOST EUROPE sich auf das CMS Mambo zur Veröffentlichung bezog). Ohne weiteren Kontakt zwischen den Streitparteien veröffentlichte der Beklagte den streitgegenständlichen Artikel anschließend im Internet unter seinem Nachrichtenportal.

Mit Schreiben vom 08.09.2006 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Artikels ab und forderte ihn auf, diesen zu entfernen (Anlage K6).

Mit E-Mail vom 13.09.2006 teilte der Beklagte mit, dass er der Aufforderung nicht nachkommen werde (Anlage K7).

Die Klägerin bringt vor, in dem streitgegenständlichen Artikel würde eine Vielzahl von falschen, Ruf schädigenden Aussagen getroffen. Schon die Überschrift sei unzutreffend. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dass Herr Berger Handlungsstörer durch die Versendung der Spam-Mails war. (red. Anm.: Man lese die dem Gericht vorgelegte zumj Beweismittel Original-E-Mail von HostEurope an Kunden Berger!) Es wurde lediglich festgestellt, dass der Versand vom Webpack des Kunden Berger ausging; dieser damit Zustandsstörer war. Mit den weiters beanstandeten Aussagen unterstelle der Beklagte der Klägerin, die erfolgreichen Hackerangriffe auf die Internetpräsenz des Kunden Berger seien von ihr (der Klägerin) verschuldet worden, da sie vorliegend für die Sicherheit zu sorgen habe und diese Aufgabe nicht erfüllt habe. Außerdem sei sie nicht in der Lage, notwendige und gängige Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Auch diese Aussagen seien falsch. Ursächlich für die erfolgreichen Hackerangriffe gegen die Webseite des Kunden Berger seien nicht die Konfigurationen des Webservers der Klägerin, sondern vielmehr das von Herrn Berger installierte und verwendete CMS (Content Management System) Joomla sowie zusätzlich eingesetzte Module gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe in seinem Artikel bewusst unwahre Tatsachen über die Klägerin behauptet. Damit würden diese Aussagen auch nicht den Schutz des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz genießen. Spätestens nach der Stellungnahme der Klägerin sei dem Beklagten deutlich gewesen, dass seine Aussagen falsch seien. Der Beklagte habe daher seiner journalistischen Sorgfaltspflicht nicht Genüge getan. Die Klägerin werde durch die unwahren Aussagen in ihrem Ruf als zuverlässiges und vertrauenswürdiges Webhosting-Unternehmen diskreditiert.

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