(Österreich) Seit dem Frühjahr 2009 berichten wir über gesetzeswidrige Zustände bei Notausgängen und Fluchtwegen in Filialen der BILLA AG. Einige Medien griffen in Folge die Thematik auf und dokumentierten gleichgelagerte Fälle aus ihrem regionalen Umfeld; zunehmend treffen auch Hinweise und Fotos von Lesern in der Redaktion aus dem gesamten Bundesgebiet ein. In Anbetracht dessen, daß die Zustände nach wie vor oftmals nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, haben wir uns dazu entschlossen nunmehr mit Anzeigen gegen die Gesetzesverstöße vorzugehen. Wir meinen, daß BILLA Zeit genug gehabt hat um den Normen entsprechende Gegebenheiten in den Filialen herzustellen. Zusätzlich stellte die Realität unter Beweis, daß innerhalb eines BILLA durchaus auch ein Brand ausbrechen kann. Am 24.4.2013 kam es in der Filiale in Oeynhausen (NÖ) zu einem Brand (siehe Berichte: 1 | 2). Daß Massenmedien den Brand nicht aufgriffen haben und unseren Erkenntnissen nach nur ein einziges über den Großeinsatz der Feuerwehr in Oeynhausen berichtete, zeigt einmal mehr die wirtschaftliche Abhängigkeit und das Funktionieren der angeblich „unabhängigen Presse“. Übrigens hat BILLA kurz darauf eine kritische Diskussion über die Thematik der Beschaffenheit seiner Notausgänge und Fluchtwege auf der BILLA-Facebook-Seite gelöscht.
Lokalaugenschein – BILLA Notausgang am 15.5.2013, 15:50 Uhr – Filiale in Gross Enzersdorf (Wr. Straße/Weinlingergasse 22)
Von unserer 1. Anzeige an das Arbeitsinspektorat ist die Filiale des BILLA in 2301 Groß Enzersdorf (NÖ) in der Wienerstraße betroffen. Vor dem Notausgang dieser Filiale haben wir erstmalig am 7.5.2009 (!) einen Felsbrocken, der direkt vor der Notausgangstüre platziert war, festgestellt. Weiters waren im Bereich der Marktinnenfläche vor der Notausgangstüre Waren zum Verkauf positioniert. Diese Filiale betreffend kann BILLA somit als Wiederholungstäter angesehen werden. Die aufgezeigten Fakten stellen einen Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) dar. Ein ungehindertes Verlassen der Filiale in einem Notfall wäre somit nicht möglich.
Hier unser Dokumentationsvideo zu dieser Anzeige
UPDATE vom 10.6.2013
Am 22.5. wurde die Anzeige beim Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk ordnungsgemäß eingebracht (zuständig lt. Zentral-Arbeitsinspektorat) – der Erhalt, bestätigt. Sechs Tage später teilt diese Dienststelle mit, daß die Anzeige, die plötzlich als Beschwerde tituliert wird, zuständigkeitshalber dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk weitergeleitet wurde. Seitens der Redaktion erfolgt darauf der Einwand, daß seitens des Zentral-Arbeitsinspektorates der Sitz der Konzernleitung als maßgeblich genannt wurde und es sich um keine „Beschwerde“, sondern eine „Anzeige“ handelt.
Am heutigen Tage, somit 19 Tage (!) nachdem die Anzeige eingebracht wurde, teilt ADir Stecher vom Arbeitsinspektorat 6. Aufsichtsbezirk, auszugsweise wie folgt mit:
Da das Arbeitsinspektorat nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist, ersuchen wir Sie, Ihre Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf … zu übermitteln. Das Arbeitsinspektorat ist im Rahmen seiner Kontrollpflicht Ihrer Beschwerde betreffend die Fluchtwegsituation im gegenständlichen SB-Mark nacgekommen.
Hätte uns das Zentral-Arbeitsinspektorat zuvor korrekt bezüglich der Zuständigkeit für die Anzeigen-Entgegennahme informiert, wäre so mancher administrative Aufwand vermeidbar gewesen … Nunmehr müssen wir eine neue Ausfertigung der Anzeige vornehmen und an die Bezirkshauptmannschaft in Gänserndorf richten.
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