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HOST EUROPE verliert vor dem Landgericht Passau ./. DER GLÖCKEL 4 Klagepunkte

zur 1. Seite dieser Veröffentlichunghosteurope.de1.3. Der Beklagte hat die angegriffenen Äußerungen auch zumindest fahrlässig der Wahrheit zuwider aufgestellt. Insbesondere durfte sich der Beklagte nicht auf "Bestätigung" seiner "Recherche" durch den Kunden der Klägerin Berger verlassen. (red. Anm.: Berger konnte Recherchen weder bestätigen, noch war er in Kenntnis dieser - er wurde lediglich zu seiner Meinung über die Erkenntnisse aus den Recherchen und zu den Schlußfolgerungen befragt. Zu bestätigen hatte Berger die Chronologie die ihn betreffenden Abläufe und die Richtigkeit seiner Angaben).

Dieser war - aus seiner Sicht - Geschädigter der Klägerin. Eine in jeder Hinsicht objektive und neutrale Sicht der Dinge konnte von ihm schon aus diesem Grund nicht zu 100 % erwartet werden. Hinzu kommt, dass der Beklagte aufgrund der Antwort der Klägerin zu seiner Anfrage - in der bereits auf die durch das von Berger verwandte CMS-Skript Joomla verursachte Sicherheitslücke hingewiesen wurde - hätte wissen können, dass seine diesbezüglichen Aussagen unzutreffend waren. Er hat damit die erforderliche journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt. (red. Anm.: Hier spiegelt sich aus der Sicht des Herausgebers sehr eindrucksvoll die vorangegangene "Konfrontation" zwischen ihm und Richter Herzog zur Veröffentlichung zur Veröffentlichung zur Veröffentlichung zur Veröffentlichung zur Veröffentlichung. Denkansatz: Seit wann gesteht ein schuldhaft handelndes Unternehmen gegenüber einem Journalisten Fehler oder Mißstände ein? Und wenn deren Angaben dann nicht 1:1 übernommen werden, verletzt man die journalistische Sorgfaltspflicht? - da würde sich ein Journalismus und eine Freie Presse erübrigen).

1.4. Der Beklagte hat die wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen dadurch, dass er die "Reportage" mit der Überschrift "Wie Host Europe ein Hackeropfer zum Täter wandelt" auf seinem Informationsportal "Der Glöckel" im Internet veröffentlichte, auch verbreitet.

1.5. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die Rücknahme des Artikels gegenüber der Klägerin abgelehnt hat (Anlage K7), besteht auch Wiederholungsgefahr, so dass die Klägerin gemäß § 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog die Unterlassung der Behauptungen verlangen kann. Auch der Schutz der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ändert hieran nichts, da die Verbreitung falscher Tatsachebehauptungen nicht durch dieses Grundrecht gedeckt ist (BVerG, NJW 2006, S. 207 ff.) (red. Anm.: Obwohl das Gericht sein Urteil in vier von sechs Punkten zu Gunsten der Reportage fällte, macht es hier zum "Vorwurf", daß sich Glöckel geweigert hat den Artikel "zurückzunehmen" und daher Wiederholungsgefahr besteht?)

2. Hinsichtlich der übrigen Anträge ist die Klage unbegründet.

2.1. Hinsichtlich der Klageanträge I.1., I.5. und I.6. besteht kein Unterlassungsanspruch.

2.1.1. Ein Anspruch aus § 824 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog scheidet aus, da es sich bei diesen Aussagen um Schlussfolgerungen, Bewertungen bzw. Meinungsäußerungen des Beklagten und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt.

2.1.2. Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der hinsichtlich von Meinungsäußerungen nicht von § 824 BGB verdrängt würde, kommt insoweit nicht in Betracht.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerberecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensspähre anderer ergeben. Hierbei sind besonders die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die mit den Anträgen I.1., I.5. und I.6. beanstandeten Äußerungen fallen unter den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder unbegründet, emotional oder rational ist. Ein Fall der Schmähkritik oder der Formalbeleidigung, in welchem die Meinungsfreiheit ausnahmsweise zurücktreten müsse, liegt ersichtlich nicht vor. Eine Gesamtabwägung ergibt aus diesem Grund kein Überwiegen der Belange der Klägerin, das es rechtfertigen könnte, diese Äußerungen als einen rechtswidrigen Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen.

2.2. Auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag I.3. beanstandeten Äußerung steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Kombination aus Tatsachenbehauptung (die Klägerin könne "notwendige übliche und gängige Sicherheitsstandards nicht erbringen") und Meinungsäußerung ("erwecke den Anschein"), die zudem mit einer Wertung verbunden ist ("08/15 Internetpräsenzen"). Da diese bei getrennter Betrachtung ihren Sinn verlieren würden, sind sie im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen, weshalb das unter II.2.1. ausgeführte auch für diese Äußerung zu gelten hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO. Die Klägerin hat insgesamt 6 Äußerungen beanstandet, bei zwei hatte sie Erfolg, hinsichtlich vier wurde die Klage abgewiesen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Herzog Vorsitzender Richter am Landgericht | Kraus Richterin am Landgericht | Heinrich Richter am Landgericht

29. Juli 2008

Gegen dieses Urteil wurde durch den Rechtsvertreter von Glöckel, RA Klaus Walkerling (Kanzlei Heupgen Rechtsanwälte & Notar Mülheim/Ruhr) fristgerecht Berufung an das Oberlandesgericht München eingebracht. Die einschlägige Veröffentlichung erfolgt in Kürze.

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