dann kann ein Feuerlöscher zum Lebensretter werden – vorausgesetzt man findet ihn auch. Bei einem Aufenthalt in einer BILLA-Filiale in der Landeshauptstadt St. Pölten wäre dies allerdings im Unglücksfall kaum möglich gewesen. Dort war der Feuerlöscher hinter aufgestapelten 4er-Packungen von Doppelliter-Getränkegebinden gut versteckt! Wir errechneten das Gesamtgewicht dieser zum Verkauf angebotenen Ware – sie betrug etwa knapp eine halbe Tonne! Kaum anzunehmen, daß ein Dienstnehmer oder Kunde im Notfall, vielleicht auch noch unter Panik stehend beginnen würde, die über 8kg schweren einzelnen Verpackungsgebinde vom Warenturm abzubauen um dann an den dahinter an der Wand montierten Feuerlöscher zu gelangen. Über die Hälfte der gestapelten 4er-Packungen müßten dafür abgetragen werden!
Die Gesetzeslage hinsichtlich des Brandschutzes ist eindeutig. Was die Aufbewahrung der Löschhilfen, somit auch der Feuerlöscher betrifft, so ist auf der Internetseite der Arbeitsinspektion wie folgt nachzulesen: „leicht erreichbar und gut sichtbar gekennzeichnet“ haben sie zu sein.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist die Arbeitsstättenverordnung (AStV) §§ 13 und 42 sowie § 25 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Wortlaut des § 25 Abs. 3 ASchG:
… Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
§ 42 AStV Abs. 4
Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein …
Übrigens das letzte Mal, daß es in einer Filiale der BILLA AG gebrannt hat, war im April 2013…
So werden Feuerlöscher beim BILLA getarnt …
Wir danken für diesen Leserhinweis von einem ausgebildeten Fachmann für Arbeitssicherheit, Brandschutz- und Safteymanagement!
Weitere Informationen zu der Causa BILLA und Arbeitnehmerschutz –> BILLA.DerGloeckel.eu
UPDATE 10.7.2013
Bei der Arbeitsinspektion für den 8. Aufsichtsbezirk haben wir schriftlich angeregt eine Überprüfung der BILLA-Filialen in St. Pölten vorzunehmen, zeitgleich wurde das Zentral-Arbeitsinspektorat von dieser Wahrnehmung in Kenntnis gesetz.