Klärung für homosexuelle Asylbewerber – der EuGH hat entschieden

EuGHIm Zuge eines Asylantrages von Personen aus Sierra Leone, Uganda und Senegal hat als zuständige Instanz in den Niederlanden, der Raad van State den Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dies deshalb, weil die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Vorschriften der Europäischen Union deren Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 betreffen. Die betroffenen Asylsteller gaben im Zuge des Verfahrens in den Niederlanden an, daß sie in ihren Heimatländern begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Homosexualität haben und diese mit strengen Strafen, die von hohen Geldstrafen bis zu – in manchen Fällen sogar lebenslänglichen – Freiheitsstrafen reichen.

Die Fragestellung zu diesem Verfahren an den EuGH durch den Raad van State, deren Eingang am 27.4.2012 unter Rechtssache C-199/12 protokolliert wurde:

Bilden Ausländer mit einer homosexuellen Ausrichtung eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, im Folgenden: Richtlinie)?

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Welche homosexuellen Handlungen fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie und kann dies, wenn wegen dieser Handlungen eine Verfolgung stattfindet und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen? Diese Frage umfasst nachfolgende Teilfragen:

Kann von homosexuellen Ausländern erwartet werden, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung in ihrem Heimatland vor jedermann geheim halten, um eine Verfolgung zu vermeiden?

Falls die vorstehende Teilfrage zu verneinen ist: Kann von einem homosexuellen Ausländer erwartet werden, dass er sich beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung in seinem Heimatland zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden, und wenn ja, in welchem Maße?

Kann insoweit von Homosexuellen mehr Zurückhaltung als von Heterosexuellen erwartet werden?

Falls in diesem Zusammenhang zwischen Äußerungen, die den Kernbereich der sexuellen Ausrichtung betreffen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden kann: Was ist unter dem Kernbereich der sexuellen Ausrichtung zu verstehen und wie kann dieser bestimmt werden?

Stellt allein schon die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen nach dem Offences against the Person Act von 1861 von Sierra Leone unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar? Falls nein: Unter welchen Umständen ist dies dann der Fall?

Am 7.11.2013 verlautbart der Europäische Gerichtshof zu den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 sein Urteil:

  1. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.
  2. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.
  3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Zusammengefaßt urteilt der Gerichtshof der Europäischen Union: homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt ist. Es steht dem einzelnen Antragsteller allerdings der Flüchtlingsstatus nur dann zu, wenn in dessen Herkunftsland tatsächlich Freiheitsstrafen wegen Homosexualität verhängt werden.

NEOS – Das Neue Österreich begrüßt das Urteil des EuGH

Mag. Nikolaus Scherak - Menschenrechtssprecher NEOS

Menschenrechtssprecher von NEOS & LIF, Jurist Mag. Nikolaus Scherak in seinem Statement nach Verlautbarung des Urteils des: „Gut, daß der EuGH hier klar Position bezogen hat. Selbstverständlich müssen Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Heimatland verfolgt werden, den Schutz bekommen, der notwendig ist. Das gebietet nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch die Genfer Flüchtlingskonvention“.

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